Jede Deutschland GmbH
Startseite » Katalog » Unsere AGB's Ihr Konto | Warenkorb | Kasse
Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Geschäftsbedingungen der JEDE Deutschland GmbH
I. Geltung der Bedingungen
1. Lieferungen, Leistungen und Angebote der Jede Deutschland GmbH (Lieferant)
erfolgen ausschließlich aufgrund der vertraglichen Gestaltung und der sie ergänzenden
Geschäftsbedingungen.
Die Geschäftsbedingungen gelten auch für alle zukünftigen Geschäftsbeziehungen mit
einem Kunden, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden.
2. Abweichungen von diesen Geschäftsbedingungen sind nur wirksam, wenn der
Lieferant sie schriftlich bestätigt.
II. Lieferungen
1. Jede Vereinbarung einer Lieferfrist steht unter dem Vorbehalt der richtigen und
rechtzeitigen Lieferung durch unsere Vorlieferanten. Wir sind berechtigt, auch
Teillieferungen auszuführen.
2. Liefertermine oder -fristen, die verbindlich oder unverbindlich vereinbart werden
können, bedürfen der Schriftform.
3. Liefer- und Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt und aufgrund von
Ereignissen, die dem Lieferanten die Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich
machen – hierzu gehören insbesondere Streik, Aussperrung, behördliche Anordnungen
u.s.w., auch wenn sie bei unseren Lieferanten oder deren Unterlieferanten eintreten –,
hat der Lieferant auch bei verbindlich vereinbarten Fristen und Terminen nicht zu
vertreten.
Der Lieferant ist in diesen Fällen berechtigt, die Lieferung bzw. Leistung um die Dauer
der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit zu verschieben oder wegen
des noch nicht erfüllten Teils ganz oder teilweise vom Vertrag zurück zu treten.
4. Wenn eine Behinderung der Lieferung länger als 3 Monate dauert, ist der Kunde
nach angemessener Fristsetzung berechtigt, hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils
vom Vertrag zurück zu treten. Verlängert sich die Lieferzeit oder wird der Lieferant von
seiner Verpflichtung frei, so kann der Kunde hieraus keine Schadensersatzansprüche
herleiten. Auf die genannten Umstände kann sich der Lieferant nur berufen, wenn er
den Kunden unverzüglich benachrichtigt.
III. Gefahrübergang
1. Wird die Ware nicht durch den Lieferanten zum Kunden transportiert, so geht die
Gefahr mit der Übergabe an die Versendungsperson oder eine dritte vom Kunden
beauftragte Person über, andernfalls erst mit Übergabe an den Kunden.
2. Hat der Kunde nichts anderes schriftlich vereinbart, so wählt der Lieferant für den
Kunden den Versandweg und die Versandart aus. Der Kunde ist berechtigt, von dem
Lieferanten bei jeweils ausdrücklicher schriftlicher Vereinbarung den Abschluß einer
Transportversicherung auf Rechnung des Kunden zu verlangen.
3. Für nicht ausreichende oder fehlerhafte Verpackung der Ware und Auswahlverschulden
der Transportperson haftet der Lieferant nur, soweit ihm oder seinen Erfüllungsgehilfen
Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt, im Fall anderweitiger Fahrlässigkeit
beschränkt sich die Haftung maximal auf den Wert der Lieferung.
IV. Annahmeverzug
1. Der Kunde kommt in Verzug, wenn er die ihm angebotene Leistung nicht annimmt.
Ein wörtliches oder schriftliches Angebot des Lieferanten genügt, wenn der Kunde ihm
erklärt hat, dass er die Leistung nicht annehmen werde, oder wenn zur Bewirkung der
Leistung eine Handlung des Kunden erforderlich ist, insbesondere wenn der Kunde die
geschuldete Sache abzuholen hat. Dem Angebot der Leistung steht die Aufforderung
an den Kunden gleich, die erforderliche Handlung vorzunehmen.
2. Verweigert der Kunde nach Ablauf einer ihm gesetzten angemessen Frist die
Abnahme der Ware oder erklärt er ausdrücklich, nicht abnehmen zu wollen, steht
dem Lieferanten ein Rücktritts-/Schadensersatzrecht zu.
3. Soweit der Annahmeverzug länger als 2 Wochen dauert, hat der Kunde anfallende
Lagerkosten zu zahlen.
Für die Lagerung kann sich der Lieferant auch dritter Personen bedienen.
Mindestens sind pro Woche Lagerungskosten in Höhe von 10 EUR zu entrichten.
4. Dem Lieferanten steht das Recht zu, einen Schadensersatzbetrag in Höhe von 40 %
des Bestellpreises/des Mietzinses über die vereinbarte Laufzeit zu fordern, sofern der
Kunde nicht nachweist, dass ein Schaden überhaupt nicht oder nicht in Höhe der Pauschale
entstanden ist. Im übrigen bleibt dem Lieferanten das Recht vorbehalten, den
Nachweis eines höheren Schadens zu erbringen.
V. Preise/Zahlung/Fälligkeit
1. Soweit keine anderen Preise vereinbart sind, schuldet der Kunde die zum Lieferzeitpunkt
gültigen Listenpreise.
Die Preise sind Abholpreise und zahlbar netto Kasse, sofern nicht etwas anderes bestimmt
ist. Die Rechnung wird unter dem Datum des Versandtages oder dem Datum
der Bereitsstellung der Ware zum Versand oder am Tag der Abholung ausgestellt.
Der Rechnungsbetrag ist innerhalb von 15 Tagen netto ohne Abzug zahlbar.
2. Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt
für das Jahr 5 Prozentpunkte über dem jeweiligen Basiszinssatz. Bei Rechtsgeschäften,
an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen
8 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.
Der Lieferant kann aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen verlangen.
Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.
3. Der Schuldner einer Entgeltforderung kommt spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb
von 15 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertiger
Zahlungsaufstellung leistet; dies gilt gegenüber einem Schuldner, der Verbraucher ist,
wenn auf diese Folge in der Rechnung oder Zahlungsaufstellung besonders hingwiesen
worden ist.
Wenn der Zeitpunkt des Zugangs der Rechnung oder Zahlungsaufstellung unsicher ist,
kommt der Schuldner, der nicht Verbraucher ist, spätestens 15 Tage nach Fälligkeit
oder Empfang der Gegenleistung in Verzug.
4. Der Lieferant ist berechtigt, trotz anders lautender Bestimmungen des Kunden
Zahlungen zunächst auf dessen ältere Schuld anzurechnen.
Sind bereits Kosten und Zinsen entstanden, so ist der Lieferant berechtigt, die Zahlung
zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptforderung anzurechnen.
5. Eine Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn der Lieferant über den Betrag verfügen
kann. Im Falle von Schecks gilt die Zahlung erst als erfolgt, wenn der Scheck eingelöst
wird.
6. Wenn dem Lieferanten Umstände bekannt werden, die die Bonität des Kunden in
Frage stellen, insbesondere ein Scheck nicht eingelöst wird oder seine Zahlung eingestellt
wird oder wenn andere Umstände bekannt werden, die die Kreditwürdigkeit des
Kunden in Frage stellen, so ist der Lieferant berechtigt, die gesamte Restschuld fällig zu
stellen, auch wenn er Schecks angenommen hat. Der Lieferant ist in diesem Fall außerdem
berechtigt, Vorauszahlungen ohne Sicherheitsleistung zu verlangen.
VI. Eigentumsvorbehalt
1. Der Lieferant behält sich das Eigentum an den Liefergegenständen bis zur vollständigen
Bezahlung vor.
2. Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist
der Lieferant zur Rücknahme nach Mahnung berechtigt und der Kunde zur Herausgabe
verpflichtet.
3. Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes sowie die Pfändung der Liefergegenstände
durch den Lieferanten gelten nicht als Rücktritt vom Vertrag, es sei denn, dies
wird ausdrücklich schriftlich durch den Lieferanten erklärt.
Nimmt der Lieferant eine aufgrund eines Teilzahlungsgeschäfts an einen Verbraucher
gelieferte Sache wieder an sich, ist diesem der gewöhnliche Verkaufswert der Sache
im Zeitpunkt der Wegnahme zu vergüten.
Das Vertragsverhältnis bleibt bestehen, die Forderung des Lieferanten wird um die
bislang gezahlten Raten und den geschätzten gewöhnlichen Verkaufswert vermindert.
4. Veräußert der Kunde Vorbehaltsware im Rahmen des ordnungsgemäßen Geschäftsgangs
oder verfügt er unberechtigt über die Vorbehaltsware, so tritt er bereits jetzt zur
Sicherung aller gegenwärtig bestehenden und künftig noch entstehenden Ansprüche
aus der Geschäftsverbindung alle ihm aus der Veräußerung gegen seine Abnehmer entstehenden
Forderungen ab. Die Abtretung dieser Forderungen beschränkt sich betragsmäßig
auf den Anspruch des Lieferanten aus der Lieferung der weiterverkauften Waren,
und zwar im Range vor dem Restbetrag der Forderung. Wird die Vorbehaltsware
zusammen mit anderen Waren, und zwar gleichgültig, ob ohne oder nach Verarbeitung
oder Verbindung, weiterveräußert, so gilt die vereinbarte Vorausabtretung nur in Höhe
des Wertes der Vorbehaltsware, die zusammen mit anderen Waren weiterveräußert
wird. Jede der vereinbarten Abtretungen dient der Sicherung des Kontokorrentsaldos.
Der Kunde hat die Vorbehaltsware pfleglich zu behandeln und für die Erhaltung ihres
Wertes zu sorgen. Die hiermit in Zusammenhang stehenden Kosten gehen zu Lasten
des Kunden. Auf Verlangen hat er Auskunft über die Vorbehaltsware zu erteilen und
dem Lieferanten jederzeit Gelegenheit zur Besichtigung und Überprüfung der Vorbehaltsware
zu geben.
5. Der Unterhalt der Vorbehaltsware bei dem Kunden geht zu seinen Lasten. Das
Risiko des Untergangs oder der Beschädigung der Vorbehaltsware hat der Kunde
geschäftsüblich zu versichern. Der Kunde tritt seine Ansprüche auf Leistung aus den
Versicherungsverträgen bereits jetzt für den Fall, dass Ersatz für die beschädigte,
zerstörte oder abhanden gekommene Vorbehaltsware geleistet wird, zur Sicherung
der Forderung an den Lieferanten ab, der dies hiermit annimmt.
Der Kunde verpflichtet sich hinsichtlich der Vorbehaltsware jede Verbringung an einen
anderen als den Aufstellungsstandort unverzüglich und unaufgefordert dem Lieferanten
mitzuteilen.
6. Der Kunde hat den Lieferanten von allen Zugriffen Dritter auf Vorbehaltsware oder
auf ihm abgetretene Forderungen, insbesondere von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen
und von allen an der Vorbehaltsware eingetretenen Schäden unverzüglich zu unterrichten.
Der Kunde ist zum Ersatz aller Schäden und Kosten einschließlich der Gerichts- und
Anwaltskosten verpflichtet, die dem Lieferanten durch einen Verstoß gegen die dem
Kunden obliegende Benachrichtungspflicht oder durch Interventionsmaßnahmen gegen
Zugriffe Dritter entstehen.
VII. Gewährleistung
1. Der Lieferant leistet Gewähr für die Mangelfreiheit des von ihm vertriebenen Produktes
unter Berücksichtigung des jeweiligen Standes der Technik und unter Berücksichtigung
der nachfolgenden Vorschriften:
- für die Dauer von zwei Jahren bei der Lieferung von neu hergestellten Sachen,
die vom Lieferanten hergestellt werden,
- für die Dauer eines Jahres bei Lieferung neu hergestellter Sachen anderer
Hersteller außerhalb von Verbrauchsgüterkäufen,
- für die Dauer von einem Jahr bei gebrauchten Sachen im Rahmen von Verbrauchsgüterkäufen
sowie
- für die Dauer eines halben Jahres bei gebrauchten Sachen außerhalb von Verbrauchsgüterkäufen.
2. Die Kaufsache ist mit einem Sachmangel behaftet, wenn die Sache nicht der vereinbarten
Beschaffenheit entspricht.
Bei fehlender Beschaffenheitsvereinbarung ist die Kaufsache mangelhaft, wenn
- sie sich nicht für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung eignet,
- sie sich nicht für die gewünschte Verwendung eignet bzw. nicht eine Beschaffenheit
aufweist, die bei Sachen der gleichen Art üblich ist und die der Kunde erwarten kann,
- die vereinbarte Montage durch den Lieferanten oder der von ihm beauftragten Person
unsachgemäß durchgeführt worden ist oder
- die Montageanleitung bei einer zur Montage bestimmten Sache fehlerhaft ist,
es sei denn, die Kaufsache ist trotzdem fehlerfrei montiert.
3. Der Garantieumfang gewährt dem Kunden entsprechend § 439 BGB einen
Nacherfüllungsanspruch.
Der Anspruch des Käufers auf Rücktritt ist nachrangig zum Anspruch auf Nacherfüllung.
Der Käufer eines mangelhaften Gegenstandes hat einen Anspruch auf
Rücktritt von dem Kaufvertrag oder Minderung des Kaufpreises, wenn die Nacherfüllung
fehlgeschlagen ist oder verweigert wird.
Die Nacherfüllung/Nachbesserung gilt nach dem zweiten erfolglosen Versuch als
fehlgeschlagen.
Der Rücktritt ist ausgeschlossen, wenn dem Lieferanten nur eine unerhebliche
Pflichtverletzung vorzuwerfen ist.
a) Der Kunde kann die Ansprüche nur beim Lieferanten oder einem von diesem für die
Betreuung des Kaufgegenstandes anerkannten Betrieb geltend machen. Der Kunde hat
die gelieferte Ware unverzüglich nach Eingang zu prüfen und alle Mängel und aus dem
Lieferschein nicht hervorgehende Unvollständigkeiten sofort anzuzeigen.
Später auftretende Mängel sind unverzüglich nach deren Feststellung bei dem in Anspruch
genommenen Betrieb entweder schriftlich anzuzeigen oder von ihm aufnehmen
zu lassen.
b) Nachbesserungen erfolgen umgehend und unter Berücksichtigung der technischen
Erfordernisse entweder durch Ersatz oder durch Instandsetzung fehlerhafter Teile.
Ersetzte Teile werden Eigentum des Lieferanten. Die Garantie für die im Wege der
Nachbesserung eingebauten Teile oder ausgetauschten Geräte erlischt mit dem Zeitpunkt
des Ablaufs der Garantie für den Kaufgegenstand als solchen.
4. Gewährleistungsverpflichtungen bestehen nicht, wenn der aufgetretene Fehler in
ursächlichem Zusammenhang damit steht, dass
- der Kunde einen Fehler nicht gemäß Ziffer 3. a) angezeigt und unverzüglich
Gelegenheit zur Nachbesserung gegeben hat oder
- der Kaufgegenstand unsachgemäß behandelt wurde oder
- der Kaufgegenstand zuvor in einem vom Lieferanten für die Betreuung nicht anerkannten
Betrieb instandgesetzt, gewartet oder gepflegt worden ist oder
- in den Kaufgegenstand Teile eingebaut worden sind, deren Verwendung der Lieferant
nicht genehmigt hat oder
- der Kaufgegenstand in einer vom Lieferanten nicht genehmigten Weise verändert
worden ist oder
- mittels der Geräte Produkte vertrieben oder eingesetzt wurden, die vom Lieferanten
nicht vertrieben oder ausdrücklich schriftlich genehmigt worden sind oder
- der Kunde die Vorschriften über die Behandlung, Wartung und Pflege des Kaufgegenstandes
nicht befolgt hat.
5. Natürlicher Verschleiß sowie durch Verkalkung entstandene Schäden sind von der
Gewährleistung ausgeschlossen.
6. Die Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen ist ausgeschlossen, wenn kein
vom Kunde vollständig ausgefülltes und unterschriebenes Doppel der Garantiekarte vorliegt,
die jedem Gerät beigefügt ist.
7. Die Rücknahme von Getränke-Produkten, die bereits im Besitz des Kunden waren,
ist, da es sich hierbei um Lebensmittel handelt, ausgeschlossen.
VIII. Erfüllungsort und Gerichtsstand
1. Der Erfüllungsort ist Koblenz.
2. Bei allen sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten ist, wenn der
Besteller nicht Verbraucher ist, die Klage bei dem Gericht zu erheben, das für den
Hauptsitz des Lieferanten örtlich zuständig ist.
Es ist ausschließlich deutsches Recht unter Ausschluß der Gesetze für den internationalen
Kauf beweglicher Sachen anwendbar, auch wenn der Kunde seinen Firmensitz im
Ausland hat.
IX. Sonstiges
1. Die Übertragung von Rechten und Pflichten des Kunden aus dem mit dem Lieferanten
geschlossenen Vertrag bedarf zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Zustimmung
des Lieferanten.
2. Sollte eine Bestimmung nichtig sein oder werden, so bleibt die Gültigkeit der anderen


Zurück
   
Parse Time: 1.793s