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Allgemeine Geschäftsbedingungen der JEDE Deutschland GmbH I. Geltung der Bedingungen 1. Lieferungen, Leistungen und Angebote der Jede Deutschland GmbH (Lieferant) erfolgen ausschließlich aufgrund der vertraglichen Gestaltung und der sie ergänzenden Geschäftsbedingungen. Die Geschäftsbedingungen gelten auch für alle zukünftigen Geschäftsbeziehungen mit einem Kunden, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. 2. Abweichungen von diesen Geschäftsbedingungen sind nur wirksam, wenn der Lieferant sie schriftlich bestätigt. II. Lieferungen 1. Jede Vereinbarung einer Lieferfrist steht unter dem Vorbehalt der richtigen und rechtzeitigen Lieferung durch unsere Vorlieferanten. Wir sind berechtigt, auch Teillieferungen auszuführen. 2. Liefertermine oder -fristen, die verbindlich oder unverbindlich vereinbart werden können, bedürfen der Schriftform. 3. Liefer- und Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt und aufgrund von Ereignissen, die dem Lieferanten die Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich machen – hierzu gehören insbesondere Streik, Aussperrung, behördliche Anordnungen u.s.w., auch wenn sie bei unseren Lieferanten oder deren Unterlieferanten eintreten –, hat der Lieferant auch bei verbindlich vereinbarten Fristen und Terminen nicht zu vertreten. Der Lieferant ist in diesen Fällen berechtigt, die Lieferung bzw. Leistung um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit zu verschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teils ganz oder teilweise vom Vertrag zurück zu treten. 4. Wenn eine Behinderung der Lieferung länger als 3 Monate dauert, ist der Kunde nach angemessener Fristsetzung berechtigt, hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurück zu treten. Verlängert sich die Lieferzeit oder wird der Lieferant von seiner Verpflichtung frei, so kann der Kunde hieraus keine Schadensersatzansprüche herleiten. Auf die genannten Umstände kann sich der Lieferant nur berufen, wenn er den Kunden unverzüglich benachrichtigt. III. Gefahrübergang 1. Wird die Ware nicht durch den Lieferanten zum Kunden transportiert, so geht die Gefahr mit der Übergabe an die Versendungsperson oder eine dritte vom Kunden beauftragte Person über, andernfalls erst mit Übergabe an den Kunden. 2. Hat der Kunde nichts anderes schriftlich vereinbart, so wählt der Lieferant für den Kunden den Versandweg und die Versandart aus. Der Kunde ist berechtigt, von dem Lieferanten bei jeweils ausdrücklicher schriftlicher Vereinbarung den Abschluß einer Transportversicherung auf Rechnung des Kunden zu verlangen. 3. Für nicht ausreichende oder fehlerhafte Verpackung der Ware und Auswahlverschulden der Transportperson haftet der Lieferant nur, soweit ihm oder seinen Erfüllungsgehilfen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt, im Fall anderweitiger Fahrlässigkeit beschränkt sich die Haftung maximal auf den Wert der Lieferung. IV. Annahmeverzug 1. Der Kunde kommt in Verzug, wenn er die ihm angebotene Leistung nicht annimmt. Ein wörtliches oder schriftliches Angebot des Lieferanten genügt, wenn der Kunde ihm erklärt hat, dass er die Leistung nicht annehmen werde, oder wenn zur Bewirkung der Leistung eine Handlung des Kunden erforderlich ist, insbesondere wenn der Kunde die geschuldete Sache abzuholen hat. Dem Angebot der Leistung steht die Aufforderung an den Kunden gleich, die erforderliche Handlung vorzunehmen. 2. Verweigert der Kunde nach Ablauf einer ihm gesetzten angemessen Frist die Abnahme der Ware oder erklärt er ausdrücklich, nicht abnehmen zu wollen, steht dem Lieferanten ein Rücktritts-/Schadensersatzrecht zu. 3. Soweit der Annahmeverzug länger als 2 Wochen dauert, hat der Kunde anfallende Lagerkosten zu zahlen. Für die Lagerung kann sich der Lieferant auch dritter Personen bedienen. Mindestens sind pro Woche Lagerungskosten in Höhe von 10 EUR zu entrichten. 4. Dem Lieferanten steht das Recht zu, einen Schadensersatzbetrag in Höhe von 40 % des Bestellpreises/des Mietzinses über die vereinbarte Laufzeit zu fordern, sofern der Kunde nicht nachweist, dass ein Schaden überhaupt nicht oder nicht in Höhe der Pauschale entstanden ist. Im übrigen bleibt dem Lieferanten das Recht vorbehalten, den Nachweis eines höheren Schadens zu erbringen. V. Preise/Zahlung/Fälligkeit 1. Soweit keine anderen Preise vereinbart sind, schuldet der Kunde die zum Lieferzeitpunkt gültigen Listenpreise. Die Preise sind Abholpreise und zahlbar netto Kasse, sofern nicht etwas anderes bestimmt ist. Die Rechnung wird unter dem Datum des Versandtages oder dem Datum der Bereitsstellung der Ware zum Versand oder am Tag der Abholung ausgestellt. Der Rechnungsbetrag ist innerhalb von 15 Tagen netto ohne Abzug zahlbar. 2. Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr 5 Prozentpunkte über dem jeweiligen Basiszinssatz. Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen 8 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz. Der Lieferant kann aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen verlangen. Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen. 3. Der Schuldner einer Entgeltforderung kommt spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 15 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertiger Zahlungsaufstellung leistet; dies gilt gegenüber einem Schuldner, der Verbraucher ist, wenn auf diese Folge in der Rechnung oder Zahlungsaufstellung besonders hingwiesen worden ist. Wenn der Zeitpunkt des Zugangs der Rechnung oder Zahlungsaufstellung unsicher ist, kommt der Schuldner, der nicht Verbraucher ist, spätestens 15 Tage nach Fälligkeit oder Empfang der Gegenleistung in Verzug. 4. Der Lieferant ist berechtigt, trotz anders lautender Bestimmungen des Kunden Zahlungen zunächst auf dessen ältere Schuld anzurechnen. Sind bereits Kosten und Zinsen entstanden, so ist der Lieferant berechtigt, die Zahlung zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptforderung anzurechnen. 5. Eine Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn der Lieferant über den Betrag verfügen kann. Im Falle von Schecks gilt die Zahlung erst als erfolgt, wenn der Scheck eingelöst wird. 6. Wenn dem Lieferanten Umstände bekannt werden, die die Bonität des Kunden in Frage stellen, insbesondere ein Scheck nicht eingelöst wird oder seine Zahlung eingestellt wird oder wenn andere Umstände bekannt werden, die die Kreditwürdigkeit des Kunden in Frage stellen, so ist der Lieferant berechtigt, die gesamte Restschuld fällig zu stellen, auch wenn er Schecks angenommen hat. Der Lieferant ist in diesem Fall außerdem berechtigt, Vorauszahlungen ohne Sicherheitsleistung zu verlangen. VI. Eigentumsvorbehalt 1. Der Lieferant behält sich das Eigentum an den Liefergegenständen bis zur vollständigen Bezahlung vor. 2. Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist der Lieferant zur Rücknahme nach Mahnung berechtigt und der Kunde zur Herausgabe verpflichtet. 3. Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes sowie die Pfändung der Liefergegenstände durch den Lieferanten gelten nicht als Rücktritt vom Vertrag, es sei denn, dies wird ausdrücklich schriftlich durch den Lieferanten erklärt. Nimmt der Lieferant eine aufgrund eines Teilzahlungsgeschäfts an einen Verbraucher gelieferte Sache wieder an sich, ist diesem der gewöhnliche Verkaufswert der Sache im Zeitpunkt der Wegnahme zu vergüten. Das Vertragsverhältnis bleibt bestehen, die Forderung des Lieferanten wird um die bislang gezahlten Raten und den geschätzten gewöhnlichen Verkaufswert vermindert. 4. Veräußert der Kunde Vorbehaltsware im Rahmen des ordnungsgemäßen Geschäftsgangs oder verfügt er unberechtigt über die Vorbehaltsware, so tritt er bereits jetzt zur Sicherung aller gegenwärtig bestehenden und künftig noch entstehenden Ansprüche aus der Geschäftsverbindung alle ihm aus der Veräußerung gegen seine Abnehmer entstehenden Forderungen ab. Die Abtretung dieser Forderungen beschränkt sich betragsmäßig auf den Anspruch des Lieferanten aus der Lieferung der weiterverkauften Waren, und zwar im Range vor dem Restbetrag der Forderung. Wird die Vorbehaltsware zusammen mit anderen Waren, und zwar gleichgültig, ob ohne oder nach Verarbeitung oder Verbindung, weiterveräußert, so gilt die vereinbarte Vorausabtretung nur in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware, die zusammen mit anderen Waren weiterveräußert wird. Jede der vereinbarten Abtretungen dient der Sicherung des Kontokorrentsaldos. Der Kunde hat die Vorbehaltsware pfleglich zu behandeln und für die Erhaltung ihres Wertes zu sorgen. Die hiermit in Zusammenhang stehenden Kosten gehen zu Lasten des Kunden. Auf Verlangen hat er Auskunft über die Vorbehaltsware zu erteilen und dem Lieferanten jederzeit Gelegenheit zur Besichtigung und Überprüfung der Vorbehaltsware zu geben. 5. Der Unterhalt der Vorbehaltsware bei dem Kunden geht zu seinen Lasten. Das Risiko des Untergangs oder der Beschädigung der Vorbehaltsware hat der Kunde geschäftsüblich zu versichern. Der Kunde tritt seine Ansprüche auf Leistung aus den Versicherungsverträgen bereits jetzt für den Fall, dass Ersatz für die beschädigte, zerstörte oder abhanden gekommene Vorbehaltsware geleistet wird, zur Sicherung der Forderung an den Lieferanten ab, der dies hiermit annimmt. Der Kunde verpflichtet sich hinsichtlich der Vorbehaltsware jede Verbringung an einen anderen als den Aufstellungsstandort unverzüglich und unaufgefordert dem Lieferanten mitzuteilen. 6. Der Kunde hat den Lieferanten von allen Zugriffen Dritter auf Vorbehaltsware oder auf ihm abgetretene Forderungen, insbesondere von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen und von allen an der Vorbehaltsware eingetretenen Schäden unverzüglich zu unterrichten. Der Kunde ist zum Ersatz aller Schäden und Kosten einschließlich der Gerichts- und Anwaltskosten verpflichtet, die dem Lieferanten durch einen Verstoß gegen die dem Kunden obliegende Benachrichtungspflicht oder durch Interventionsmaßnahmen gegen Zugriffe Dritter entstehen. VII. Gewährleistung 1. Der Lieferant leistet Gewähr für die Mangelfreiheit des von ihm vertriebenen Produktes unter Berücksichtigung des jeweiligen Standes der Technik und unter Berücksichtigung der nachfolgenden Vorschriften: - für die Dauer von zwei Jahren bei der Lieferung von neu hergestellten Sachen, die vom Lieferanten hergestellt werden, - für die Dauer eines Jahres bei Lieferung neu hergestellter Sachen anderer Hersteller außerhalb von Verbrauchsgüterkäufen, - für die Dauer von einem Jahr bei gebrauchten Sachen im Rahmen von Verbrauchsgüterkäufen sowie - für die Dauer eines halben Jahres bei gebrauchten Sachen außerhalb von Verbrauchsgüterkäufen. 2. Die Kaufsache ist mit einem Sachmangel behaftet, wenn die Sache nicht der vereinbarten Beschaffenheit entspricht. Bei fehlender Beschaffenheitsvereinbarung ist die Kaufsache mangelhaft, wenn - sie sich nicht für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung eignet, - sie sich nicht für die gewünschte Verwendung eignet bzw. nicht eine Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen der gleichen Art üblich ist und die der Kunde erwarten kann, - die vereinbarte Montage durch den Lieferanten oder der von ihm beauftragten Person unsachgemäß durchgeführt worden ist oder - die Montageanleitung bei einer zur Montage bestimmten Sache fehlerhaft ist, es sei denn, die Kaufsache ist trotzdem fehlerfrei montiert. 3. Der Garantieumfang gewährt dem Kunden entsprechend § 439 BGB einen Nacherfüllungsanspruch. Der Anspruch des Käufers auf Rücktritt ist nachrangig zum Anspruch auf Nacherfüllung. Der Käufer eines mangelhaften Gegenstandes hat einen Anspruch auf Rücktritt von dem Kaufvertrag oder Minderung des Kaufpreises, wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen ist oder verweigert wird. Die Nacherfüllung/Nachbesserung gilt nach dem zweiten erfolglosen Versuch als fehlgeschlagen. Der Rücktritt ist ausgeschlossen, wenn dem Lieferanten nur eine unerhebliche Pflichtverletzung vorzuwerfen ist. a) Der Kunde kann die Ansprüche nur beim Lieferanten oder einem von diesem für die Betreuung des Kaufgegenstandes anerkannten Betrieb geltend machen. Der Kunde hat die gelieferte Ware unverzüglich nach Eingang zu prüfen und alle Mängel und aus dem Lieferschein nicht hervorgehende Unvollständigkeiten sofort anzuzeigen. Später auftretende Mängel sind unverzüglich nach deren Feststellung bei dem in Anspruch genommenen Betrieb entweder schriftlich anzuzeigen oder von ihm aufnehmen zu lassen. b) Nachbesserungen erfolgen umgehend und unter Berücksichtigung der technischen Erfordernisse entweder durch Ersatz oder durch Instandsetzung fehlerhafter Teile. Ersetzte Teile werden Eigentum des Lieferanten. Die Garantie für die im Wege der Nachbesserung eingebauten Teile oder ausgetauschten Geräte erlischt mit dem Zeitpunkt des Ablaufs der Garantie für den Kaufgegenstand als solchen. 4. Gewährleistungsverpflichtungen bestehen nicht, wenn der aufgetretene Fehler in ursächlichem Zusammenhang damit steht, dass - der Kunde einen Fehler nicht gemäß Ziffer 3. a) angezeigt und unverzüglich Gelegenheit zur Nachbesserung gegeben hat oder - der Kaufgegenstand unsachgemäß behandelt wurde oder - der Kaufgegenstand zuvor in einem vom Lieferanten für die Betreuung nicht anerkannten Betrieb instandgesetzt, gewartet oder gepflegt worden ist oder - in den Kaufgegenstand Teile eingebaut worden sind, deren Verwendung der Lieferant nicht genehmigt hat oder - der Kaufgegenstand in einer vom Lieferanten nicht genehmigten Weise verändert worden ist oder - mittels der Geräte Produkte vertrieben oder eingesetzt wurden, die vom Lieferanten nicht vertrieben oder ausdrücklich schriftlich genehmigt worden sind oder - der Kunde die Vorschriften über die Behandlung, Wartung und Pflege des Kaufgegenstandes nicht befolgt hat. 5. Natürlicher Verschleiß sowie durch Verkalkung entstandene Schäden sind von der Gewährleistung ausgeschlossen. 6. Die Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen ist ausgeschlossen, wenn kein vom Kunde vollständig ausgefülltes und unterschriebenes Doppel der Garantiekarte vorliegt, die jedem Gerät beigefügt ist. 7. Die Rücknahme von Getränke-Produkten, die bereits im Besitz des Kunden waren, ist, da es sich hierbei um Lebensmittel handelt, ausgeschlossen. VIII. Erfüllungsort und Gerichtsstand 1. Der Erfüllungsort ist Koblenz. 2. Bei allen sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten ist, wenn der Besteller nicht Verbraucher ist, die Klage bei dem Gericht zu erheben, das für den Hauptsitz des Lieferanten örtlich zuständig ist. Es ist ausschließlich deutsches Recht unter Ausschluß der Gesetze für den internationalen Kauf beweglicher Sachen anwendbar, auch wenn der Kunde seinen Firmensitz im Ausland hat. IX. Sonstiges 1. Die Übertragung von Rechten und Pflichten des Kunden aus dem mit dem Lieferanten geschlossenen Vertrag bedarf zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Zustimmung des Lieferanten. 2. Sollte eine Bestimmung nichtig sein oder werden, so bleibt die Gültigkeit der anderen
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